GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
Die GOÄ-Ziffer 368 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie, also zur röntgenologischen Darstellung des Bronchialbaums. Angewendet wird sie, wenn Kontrastmittel gezielt in die Atemwege eingebracht wird, um deren Verlauf, Erweiterungen oder Einengungen sichtbar zu machen, etwa bei Verdacht auf Bronchiektasen oder sonstige strukturelle Veränderungen der Bronchien. Die Leistung deckt die eigentliche Einbringung des Kontrastmittels in den Bronchialbaum ab, nicht die anschließende bildgebende Auswertung der Aufnahmen. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung sonstiger Gänge, Gangsysteme oder Fisteln sowie von der Lymphographie durch das spezifische Zielgebiet des Bronchialsystems abzugrenzen. Der Ansatz der Ziffer setzt voraus, dass tatsächlich eine bronchographische Kontrastmitteldarstellung und nicht lediglich eine Bronchoskopie ohne Kontrastmittelgabe erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 368 steht für „Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 368 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 368 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.