GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 871: Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer…

Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer

Die GOÄ-Ziffer 871 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 871 betrifft die Verhaltenstherapie als Gruppenbehandlung mit höchstens acht Teilnehmern und einer Mindestdauer von 50 Minuten, wobei die Berechnung je Teilnehmer erfolgt. Die zugehörige amtliche Bestimmung regelt, dass bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten die Leistung zweimal berechnet werden kann, sodass längere Gruppensitzungen entsprechend der tatsächlichen Zeit doppelt angesetzt werden dürfen. In der Praxis ist deshalb die genaue Sitzungsdauer zu dokumentieren, um die zutreffende Anzahl an Berechnungen zu begründen. Abzugrenzen ist die Ziffer von der Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung (Ziffer 870) sowie von den Gruppenbehandlungen nach anderen psychotherapeutischen Verfahren wie der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Gruppentherapie, die jeweils eigene Ziffern und Zeitvorgaben besitzen.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach20,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 871 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 871

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 871?

Die GOÄ-Ziffer 871 steht für „Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 871?

Die GOÄ-Ziffer 871 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 871 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 871?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 871 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.