GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 871 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 871 betrifft die Verhaltenstherapie als Gruppenbehandlung mit höchstens acht Teilnehmern und einer Mindestdauer von 50 Minuten, wobei die Berechnung je Teilnehmer erfolgt. Die zugehörige amtliche Bestimmung regelt, dass bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten die Leistung zweimal berechnet werden kann, sodass längere Gruppensitzungen entsprechend der tatsächlichen Zeit doppelt angesetzt werden dürfen. In der Praxis ist deshalb die genaue Sitzungsdauer zu dokumentieren, um die zutreffende Anzahl an Berechnungen zu begründen. Abzugrenzen ist die Ziffer von der Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung (Ziffer 870) sowie von den Gruppenbehandlungen nach anderen psychotherapeutischen Verfahren wie der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Gruppentherapie, die jeweils eigene Ziffern und Zeitvorgaben besitzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 871 steht für „Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 871 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 871 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.