GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 864 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen und 46,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 864 erfasst die analytische Psychotherapie als Gruppenbehandlung mit höchstens acht Teilnehmern und einer Mindestdauer von 100 Minuten, wobei die Berechnung je Teilnehmer erfolgt. Sie wird angesetzt, wenn mehrere Patienten gemeinsam nach dem analytischen Verfahren behandelt werden, das inhaltlich von der tiefenpsychologisch fundierten Gruppenbehandlung (Ziffer 862) abzugrenzen ist, da beide Verfahren unterschiedliche methodische Grundlagen haben, auch wenn sie formal ähnliche Rahmenbedingungen wie Teilnehmerzahl und Mindestdauer aufweisen. In der Praxis ist auf die korrekte Zuordnung des angewandten Therapieverfahrens zur jeweiligen Ziffer zu achten, da eine Verwechslung zwischen analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Behandlung zu einer falschen Abrechnungsziffer führen würde. Die Mindestdauer von 100 Minuten und die Teilnehmerobergrenze von acht Personen sind zwingende Voraussetzungen für den Ansatz dieser Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 70,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 864 steht für „Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 864 ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 864 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.