GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 20: Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im…

Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)

Die GOÄ-Ziffer 20 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 20 vergütet das Beratungsgespräch in Gruppen von vier bis zwölf Teilnehmern im Rahmen der Behandlung chronischer Krankheiten, abgerechnet je Teilnehmer und Sitzung mit einer vorgegebenen Mindestdauer. Sie kommt zur Anwendung bei strukturierten Gruppenschulungen oder Gruppenberatungen chronisch kranker Patienten, etwa zu Krankheitsbewältigung, Ernährung oder Selbstmanagement, bei denen der Arzt mehrere Patienten gleichzeitig anleitet statt einzeln zu beraten. Die Abrechnung erfolgt pro teilnehmendem Patienten, sodass die Leistung mehrfach je Sitzung entsteht. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 20 die Leistungen nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und weiteren dort genannten Positionen nicht berechnungsfähig, da diese inhaltlich mit der Gruppenberatung konkurrierende oder darin bereits enthaltene Einzelleistungen abbilden.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach16,09 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach24,48 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 20 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 20

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 20?

Die GOÄ-Ziffer 20 steht für „Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 20?

Die GOÄ-Ziffer 20 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 20 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 20?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 20 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.