GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 887 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 887 vergütet die psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen mit einer Mindestdauer von 60 Minuten und einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen. Sie kommt zur Anwendung, wenn mehrere Kinder oder Jugendliche gemeinsam in einer Gruppensitzung psychiatrisch behandelt werden, etwa um soziale Interaktion, Gruppendynamik oder gemeinsame Themen therapeutisch zu nutzen. Die Ziffer setzt die Einhaltung sowohl der Mindestdauer von 60 Minuten als auch der Obergrenze von zehn Teilnehmern voraus. Abzugrenzen ist sie von der Einzelbehandlung nach Ziffer 886, bei der ein einzelner junger Patient unter Einschaltung seiner Bezugspersonen behandelt wird, sowie von der eingehenden Untersuchung nach Ziffer 885, die der diagnostischen Abklärung und nicht der fortlaufenden Gruppentherapie dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 887 steht für „Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 887 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 887 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.