GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 862 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen und 46,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 862 vergütet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Gruppenbehandlung mit höchstens acht Teilnehmern und einer Mindestdauer von 100 Minuten je Sitzung. Die Berechnung erfolgt je Teilnehmer, das heißt der Behandler kann die Leistung für jede an der Gruppensitzung teilnehmende Person gesondert ansetzen. Anwendung findet die Ziffer in der Praxis, wenn statt einer Einzelsitzung mehrere Patienten gemeinsam nach den Prinzipien der tiefenpsychologisch fundierten Methode behandelt werden, etwa zur Bearbeitung ähnlicher Konfliktthemen im Gruppensetting. Abzugrenzen ist sie von der analytischen Gruppenbehandlung (Ziffer 864), die einem anderen therapeutischen Verfahren folgt, sowie von der tiefenpsychologischen Einzelbehandlung, die unter einer anderen Ziffer geführt wird. Voraussetzung ist stets die tatsächliche Einhaltung der genannten Mindestdauer und Teilnehmerobergrenze.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 70,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 862 steht für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 862 ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 862 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.