GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)
Die GOÄ-Ziffer 262 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 262 erfasst die transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene oder der Nierenvenen. Diese spezielle Entnahmetechnik wird eingesetzt, um gezielt Blut aus den abführenden Venen der Niere zu gewinnen, etwa im Rahmen einer weiterführenden Diagnostik von Nierenerkrankungen oder hormonell aktiven Prozessen, bei denen die seitengetrennte oder lokal begrenzte Blutzusammensetzung von Interesse ist. Der Zugang erfolgt über die Leistenvene (transfemoral) mit Vorschieben eines Katheters bis in den Bereich der Nierenvene(n). Die Leistung bildet damit eine gezielte, katheterbasierte Entnahmetechnik ab, die sich von einer einfachen peripheren Blutentnahme deutlich unterscheidet, sowohl im technischen Aufwand als auch in der erforderlichen bildgebenden Steuerung des Kathetervorschubs.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 91,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 262 steht für „Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 262 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 262 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.