GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter
Die GOÄ-Ziffer 261 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 261 beschreibt die Einbringung von Arzneimitteln in einen bereits liegenden parenteralen Katheter. Sie kommt zur Anwendung, wenn über einen vorhandenen arteriellen oder zentralvenösen Zugang gezielt Medikamente appliziert werden, ohne dass eine neue Punktion erforderlich ist, etwa im Rahmen einer Dauertherapie oder bei intensivmedizinischer Behandlung. Die zugehörige Bestimmung stellt klar, dass diese Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig ist, da die Medikamentengabe über einen liegenden Katheter in diesem Rahmen als Bestandteil der anästhesiologischen Versorgung gilt. Außerhalb einer Anästhesie- oder Narkosesituation, etwa bei der laufenden medikamentösen Behandlung eines Patienten mit liegendem zentralen Zugang, kann die Leistung hingegen eigenständig angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 6,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 261 steht für „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 261 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 261 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.