GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 261: Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter

Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter

Die GOÄ-Ziffer 261 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 261 beschreibt die Einbringung von Arzneimitteln in einen bereits liegenden parenteralen Katheter. Sie kommt zur Anwendung, wenn über einen vorhandenen arteriellen oder zentralvenösen Zugang gezielt Medikamente appliziert werden, ohne dass eine neue Punktion erforderlich ist, etwa im Rahmen einer Dauertherapie oder bei intensivmedizinischer Behandlung. Die zugehörige Bestimmung stellt klar, dass diese Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig ist, da die Medikamentengabe über einen liegenden Katheter in diesem Rahmen als Bestandteil der anästhesiologischen Versorgung gilt. Außerhalb einer Anästhesie- oder Narkosesituation, etwa bei der laufenden medikamentösen Behandlung eines Patienten mit liegendem zentralen Zugang, kann die Leistung hingegen eigenständig angesetzt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

30 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,75 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach4,02 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach6,12 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  • Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 261

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 261?

Die GOÄ-Ziffer 261 steht für „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 261?

Die GOÄ-Ziffer 261 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 261 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 261?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 261 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.