GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter
Die GOÄ-Ziffer 258 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 258 erfasst die intraaortale oder intrakardiale Injektion, also die direkte Applikation eines Medikaments in die Hauptschlagader oder in das Herz selbst. Diese invasive Zugangsart kommt in Notfallsituationen oder speziellen therapeutischen Konstellationen zum Einsatz, in denen ein unmittelbarer, hochwirksamer Zugang zum zentralen Kreislauf erforderlich ist. Ausdrücklich ausgenommen ist der Fall eines bereits liegenden Aorten- oder Herzkatheters: Liegt ein solcher Katheter bereits, wird die Injektion darüber nicht gesondert nach Ziffer 258 abgerechnet, da in diesem Fall der Zugang bereits etabliert ist und die Applikation keinen eigenständigen, zusätzlichen Aufwand im Sinne dieser Ziffer darstellt. Die Ziffer bildet somit gezielt die Erstpunktion beziehungsweise die Injektion ohne vorbestehenden liegenden Katheter ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 258 steht für „Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 258 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 258 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.