GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 258: Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei…

Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter

Die GOÄ-Ziffer 258 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 258 erfasst die intraaortale oder intrakardiale Injektion, also die direkte Applikation eines Medikaments in die Hauptschlagader oder in das Herz selbst. Diese invasive Zugangsart kommt in Notfallsituationen oder speziellen therapeutischen Konstellationen zum Einsatz, in denen ein unmittelbarer, hochwirksamer Zugang zum zentralen Kreislauf erforderlich ist. Ausdrücklich ausgenommen ist der Fall eines bereits liegenden Aorten- oder Herzkatheters: Liegt ein solcher Katheter bereits, wird die Injektion darüber nicht gesondert nach Ziffer 258 abgerechnet, da in diesem Fall der Zugang bereits etabliert ist und die Applikation keinen eigenständigen, zusätzlichen Aufwand im Sinne dieser Ziffer darstellt. Die Ziffer bildet somit gezielt die Erstpunktion beziehungsweise die Injektion ohne vorbestehenden liegenden Katheter ab.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,13 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach36,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 258

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 258?

Die GOÄ-Ziffer 258 steht für „Injektion, intraaortal oder intrakardial – ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 258?

Die GOÄ-Ziffer 258 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 258 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 258?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 258 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.