GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion in den Subarachnoidalraum
Die GOÄ-Ziffer 257 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektion in den Subarachnoidalraum“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 257 beschreibt die Injektion in den Subarachnoidalraum, also die direkte Applikation eines Medikaments in den mit Liquor gefüllten Raum unterhalb der harten Rückenmarkshaut. Diese Technik findet vor allem im Rahmen der Spinalanästhesie sowie bei bestimmten schmerztherapeutischen Indikationen Anwendung, wenn eine unmittelbare Wirkung auf Rückenmark und Nervenwurzeln im Liquorraum angestrebt wird. Im Unterschied zur periduralen Injektion nach Ziffer 256, bei der das Medikament außerhalb der harten Hirnhaut appliziert wird, erfordert die subarachnoidale Injektion das gezielte Durchstechen der Dura mater und damit einen anatomisch weiter innen liegenden Zugang. Die Ziffer bildet die einzelne intrathekale Injektion ab, unabhängig davon, ob sie diagnostischen, anästhesiologischen oder schmerztherapeutischen Zwecken dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 257 steht für „Injektion in den Subarachnoidalraum“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 257 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 257 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.