GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 263 betrifft die subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, auch Desensibilisierung genannt, und wird je Sitzung abgerechnet. Diese Behandlung dient dazu, bei Patienten mit Allergien durch wiederholte, unter die Haut verabreichte Injektionen ansteigender Allergenmengen eine Toleranz gegenüber dem auslösenden Stoff aufzubauen, etwa bei Pollen-, Hausstaubmilben- oder Insektengiftallergien. Da die Behandlung typischerweise über einen längeren Zeitraum in mehreren, regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen erfolgt, wird jede einzelne Injektionssitzung gesondert nach dieser Ziffer berechnet. Die Ziffer bildet damit ausschließlich die subkutane Applikationsform der Desensibilisierung ab; andere Applikationswege der spezifischen Immuntherapie sind hier nicht erfasst, sondern würden gegebenenfalls anderen Leistungspositionen zugeordnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 263 steht für „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 263 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 263 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.