GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 297 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich der Fixierung des Materials. Sie kommt zur Anwendung, wenn Zellmaterial von einer Körperoberfläche oder Schleimhaut, etwa im Rahmen der gynäkologischen Krebsvorsorge, gewonnen und für die spätere mikroskopische Beurteilung von Zellveränderungen vorbereitet wird. Neben der eigentlichen Entnahme ist auch die Aufbereitung des Materials, etwa das Ausstreichen auf einen Objektträger, sowie die gegebenenfalls erforderliche Fixierung mit der Gebühr abgegolten. Von der Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung unterscheidet sich diese Leistung durch den Untersuchungszweck: Hier steht die Beurteilung von Zellbild und Zellmorphologie im Vordergrund, nicht der Nachweis von Krankheitserregern. Die zytologische Auswertung selbst ist von dieser Ziffer nicht umfasst und wird gesondert berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 297 steht für „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 297 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 297 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.