GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Numme r
Die GOÄ-Ziffer 3500 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Numme r“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3500 vergütet die dreimalige Untersuchung auf Blut im Stuhl, wie sie klassischerweise im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung mittels chemischer Nachweisverfahren durchgeführt wird. Sie wird angesetzt, wenn drei aufeinanderfolgende Stuhlproben auf verborgenes (okkultes) Blut untersucht werden, unabhängig davon, ob das Ergebnis positiv oder negativ ausfällt. Die Bestimmung stellt klar, dass Kosten für ausgegebenes Testmaterial anstelle der Leistung nach dieser Nummer gesondert abgerechnet werden, das heißt, entweder wird die ärztliche Untersuchungsleistung selbst oder das dem Patienten mitgegebene Testmaterial berechnet, nicht beides kumulativ als eigene Position neben der Leistung. Typischer Anwendungsfall ist die routinemäßige Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der Krebsfrüherkennung bei asymptomatischen Patienten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 3500 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 3500 steht für „Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung Die Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Numme r“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3500 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3500 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.