GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung
Die GOÄ-Ziffer 600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 73 Punkten bewertet; das entspricht 4,25 € beim einfachen und 9,79 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 600 vergütet die Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung. Der Schellong-Test dient der Diagnostik orthostatischer Kreislaufregulationsstörungen, indem Blutdruck und Puls des Patienten wiederholt im Liegen und anschließend über einen definierten Zeitraum im Stehen gemessen und die Werte graphisch dokumentiert werden. Angewendet wird die Untersuchung bei Verdacht auf orthostatische Dysregulation, etwa bei Schwindel, Kollapsneigung oder unklaren Kreislaufbeschwerden beim Lagewechsel. Die in der Leistung eingeschlossene graphische Darstellung bedeutet, dass die Dokumentation des Blutdruck- und Pulsverlaufs Bestandteil der abgerechneten Leistung ist und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Weitere Ausschlüsse oder Bestimmungen enthält die Legende nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 600 steht für „Herzfunktionsprüfung nach Schellong einschließlich graphischer Darstellung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 600 ist mit 73 Punkten bewertet; das entspricht 4,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,79 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.