GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode – gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung
Die GOÄ-Ziffer 603 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode – gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 603 erfasst die Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlussdruckmethode, gegebenenfalls einschließlich weiterer damit verbundener Messungen. Die Untersuchung dient der Lungenfunktionsdiagnostik zur Beurteilung des Widerstands in den Atemwegen, etwa bei obstruktiven Atemwegserkrankungen. Die amtliche Bestimmung legt fest, dass neben der Leistung nach Nummer 603 die Leistung nach Nummer 608 (ruhespirographische Teiluntersuchung) nicht berechnungsfähig ist; wird also eine Resistance-Bestimmung nach Nummer 603 abgerechnet, kann in derselben Sitzung keine zusätzliche Teiluntersuchung nach Nummer 608 angesetzt werden. Von Nummer 604 unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass dort die Messung vor und nach Applikation eines Wirkstoffs erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 603 steht für „Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode – gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 603 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 603 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.