GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 604 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 21,45 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 604 vergütet die Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlussdruckmethode vor und nach Applikation, also im Rahmen eines Provokations- beziehungsweise Bronchospasmolysetests, bei dem die Messung vor und nach Gabe eines Wirkstoffs verglichen wird, um beispielsweise die Reversibilität einer Atemwegsobstruktion zu prüfen. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben Nummer 604 zusätzlich die Leistungen nach den Nummern 603 und 608 berechnet werden; die einfache Resistance-Messung sowie die ruhespirographische Teiluntersuchung sind somit in der Vorher-Nachher-Messung nach Nummer 604 bereits enthalten. Die Ziffer stellt damit die erweiterte, medikamentenbezogene Variante der Widerstandsmessung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,45 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 604 steht für „Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 604 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,45 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 604 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.