GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden
Die GOÄ-Ziffer 605 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 605 erfasst die ruhespirographische Untersuchung im geschlossenen oder offenen System mit fortlaufend registrierenden Methoden. Es handelt sich um die klassische Basisuntersuchung der Lungenfunktion in Ruhe, bei der Atemvolumina und Atemflüsse kontinuierlich aufgezeichnet werden, etwa zur Diagnostik und Verlaufskontrolle obstruktiver oder restriktiver Ventilationsstörungen. Die Formulierung geschlossenes oder offenes System verdeutlicht, dass die Ziffer unabhängig von der technischen Ausführung des Spirographen angesetzt werden kann. Als Basisleistung der Lungenfunktionsdiagnostik grenzt sie sich von weiterführenden Untersuchungen wie der Spiroergometrie (Nummer 606) oder der ganzkörperplethysmographischen Untersuchung (Nummer 610) ab, die zusätzliche Messgrößen beziehungsweise eine Belastungskomponente einschließen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 605 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 605 steht für „Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 605 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 605 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.