GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 861 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen und 92,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 861 vergütet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in Einzelbehandlung, mit einer Mindestdauer von 50 Minuten. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Patient im Einzelsetting nach den Prinzipien der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie behandelt wird, bei der unbewusste, in der Lebensgeschichte verankerte Konflikte im Hinblick auf die aktuelle Symptomatik bearbeitet werden, ohne den vollen Umfang einer analytischen Langzeittherapie zu erreichen. Die vorgeschriebene Mindestdauer von 50 Minuten je Sitzung muss eingehalten werden, damit die Leistung angesetzt werden kann. Typischer Anwendungsfall ist die reguläre therapeutische Einzelsitzung im Rahmen einer laufenden, zuvor gegebenenfalls nach Ziffer 808 eingeleiteten oder verlängerten tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 92,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 140,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 861 steht für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 861 ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 92,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 861 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.