GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung
Die GOÄ-Ziffer 865 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen und 46,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 865 vergütet die Besprechung des behandelnden Arztes mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung eines Patienten. Sie kommt in der Praxis zur Anwendung, wenn ein Patient parallel oder im Anschluss an eine ärztliche Behandlung bei einem nichtärztlichen Psychotherapeuten in Behandlung ist oder war und eine inhaltliche Abstimmung über das weitere therapeutische Vorgehen zwischen beiden Behandlern erforderlich wird. Die Leistung bildet damit den kommunikativen Koordinationsaufwand zwischen ärztlicher und nichtärztlicher psychotherapeutischer Versorgung ab, nicht die eigentliche psychotherapeutische Behandlung des Patienten selbst. Sie ist von den eigentlichen Behandlungsziffern der Psychotherapie (etwa Ziffern 862 bis 871) klar zu unterscheiden, da sie ausschließlich den Abstimmungskontakt zwischen den beiden Behandlern und nicht die direkte Patientenbehandlung abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 70,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 865 steht für „Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 865 ist mit 345 Punkten bewertet; das entspricht 20,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 865 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.