GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 870 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 870 vergütet die Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung mit einer Mindestdauer von 50 Minuten, wobei die Legende ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterteilung in zwei Einheiten von je mindestens 25 Minuten vorsieht. Dies erlaubt in der Praxis, die Behandlung an einem Tag in zwei kürzere Kontakte aufzuteilen, sofern jede Einheit für sich die Mindestdauer von 25 Minuten erreicht und die Summe beider Einheiten mindestens 50 Minuten ergibt. Angewendet wird die Ziffer bei der Einzelbehandlung eines Patienten nach verhaltenstherapeutischen Prinzipien, etwa zur Bearbeitung konkreter Verhaltensmuster oder Symptome. Abzugrenzen ist sie von der Verhaltenstherapie als Gruppenbehandlung (Ziffer 871), die eine andere Sozialform mit mehreren Teilnehmern betrifft, sowie von den tiefenpsychologischen und analytischen Einzelverfahren nach anderen Ziffern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 870 steht für „Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 870 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 870 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.