GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten
Die GOÄ-Ziffer 863 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen und 92,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 863 betrifft die analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung mit einer Mindestdauer von 50 Minuten je Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Patient allein und im tiefenanalytischen Verfahren behandelt wird, das sich methodisch von der tiefenpsychologisch fundierten Therapie unterscheidet und in der Regel auf die Bearbeitung unbewusster Konflikte im Rahmen einer längerfristigen Behandlung ausgerichtet ist. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Sitzung tatsächlich mindestens 50 Minuten dauert; kürzere Kontakte fallen nicht unter diese Ziffer. Abzugrenzen ist die Leistung von der analytischen Gruppenbehandlung nach Ziffer 864, bei der mehrere Teilnehmer gemeinsam behandelt werden, sowie von den unter anderen Nummern erfassten Verfahren wie der Verhaltenstherapie. Die Ziffer wird pro Sitzung und Patient einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 92,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 140,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 863 steht für „Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 863 ist mit 690 Punkten bewertet; das entspricht 40,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 92,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 863 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.