GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 860: Erhebung einer biographischen Anamnese unter…

Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

Die GOÄ-Ziffer 860 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 920 Punkten bewertet; das entspricht 53,62 € beim einfachen und 123,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 860 erfasst die Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Fortführung einer entsprechenden Behandlung. Sie wird angewendet, wenn zu Beginn oder im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung neurotischer oder psychoreaktiver Störungen die Lebensgeschichte des Patienten gezielt unter tiefenpsychologischen beziehungsweise neurosenpsychologischen Aspekten erhoben und schriftlich festgehalten wird, um Entstehung und Aufrechterhaltung der Störung zu verstehen und die Behandlung zu planen. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 860 die Leistungen nach den Nummern 80 und 835 nicht berechnungsfähig, sodass die allgemeine Anamneseerhebung sowie die gesonderte Fremdanamnese nicht zusätzlich neben dieser spezialisierten biographischen Anamnese angesetzt werden dürfen, wenn deren Inhalt bereits durch 860 abgedeckt ist.

Gebühren und Steigerungssatz

920 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,62 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach123,34 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach187,69 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach den Nummern 80 und 835 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 860 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 860

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 860?

Die GOÄ-Ziffer 860 steht für „Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 860?

Die GOÄ-Ziffer 860 ist mit 920 Punkten bewertet; das entspricht 53,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 860 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 860?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 860 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.