GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche gutachtliche Äußerung
Die GOÄ-Ziffer 80 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schriftliche gutachtliche Äußerung“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt VI. Berichte, Briefe). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 80 erfasst die schriftliche gutachtliche Äußerung des Arztes, also eine schriftlich ausgearbeitete fachliche Stellungnahme, die über eine bloße Befundmitteilung oder einen einfachen Bericht hinausgeht und eine begründete ärztliche Beurteilung eines Sachverhalts enthält. Typischer Anwendungsfall ist die Erstellung eines Gutachtens auf Anforderung eines Gerichts, einer Behörde, einer Versicherung oder eines sonstigen Auftraggebers, in dem der Arzt medizinische Fragestellungen fachlich bewertet und seine Einschätzung schriftlich niederlegt. Die Ziffer wird für den durchschnittlichen, üblichen Aufwand einer solchen gutachtlichen Stellungnahme angesetzt. Übersteigt der Aufwand das gewöhnliche Maß erheblich, etwa durch besonderen Umfang oder erforderliche wissenschaftliche Begründung, kommt stattdessen Nummer 85 zur Anwendung, die für diesen gesteigerten Aufwand vorgesehen ist. Reine Schreibarbeiten zur Anfertigung des Schriftstücks werden zusätzlich über die Schreibgebühren der Nummern 95 und 96 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 80 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 80 steht für „Schriftliche gutachtliche Äußerung“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 80 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 80 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.