GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 856: Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und…

Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 856 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 361 Punkten bewertet; das entspricht 21,04 € beim einfachen und 48,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 856 erfasst die Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests, etwa Staffeltests, HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer oder Binet-Simon. Sie wird angewendet, wenn mittels eines anerkannten, standardisierten Testverfahrens die kognitive Leistungsfähigkeit oder der Entwicklungsstand eines Patienten systematisch geprüft und ausgewertet werden soll, etwa zur Abklärung einer Intelligenzminderung, einer Entwicklungsverzögerung oder im Rahmen einer umfassenderen neuropsychologischen Diagnostik. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 856 die Leistungen nach den Nummern 71 bis 718 nicht berechnungsfähig, sodass allgemeine Untersuchungsleistungen aus diesem Nummernbereich nicht zusätzlich neben der standardisierten Testdiagnostik angesetzt werden dürfen, wenn deren Inhalt bereits durch die Testanwendung nach 856 abgedeckt ist.

Gebühren und Steigerungssatz

361 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,04 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach48,40 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach73,65 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach den Nummern 71 bis 718 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 856 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 856

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 856?

Die GOÄ-Ziffer 856 steht für „Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 856?

Die GOÄ-Ziffer 856 ist mit 361 Punkten bewertet; das entspricht 21,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 856 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 48,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 856?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 856 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.