GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 855 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 722 Punkten bewertet; das entspricht 42,08 € beim einfachen und 96,79 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 855 vergütet die Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren, etwa des Rorschach-Tests oder des Thematischen Apperzeptionstests (TAT), mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Diagnostik ein oder mehrere projektive Verfahren eingesetzt werden, bei denen der Patient auf mehrdeutiges Bildmaterial reagiert und diese Reaktionen strukturiert erfasst und ausgewertet werden, um Rückschlüsse auf Persönlichkeitsstruktur, unbewusste Konflikte oder psychische Auffälligkeiten zu ziehen. Die schriftliche Aufzeichnung der Testdurchführung und -auswertung ist Voraussetzung für die Berechnung. Die Angabe „insgesamt" zeigt an, dass die Leistung unabhängig von der Anzahl der im Rahmen dieser Testdiagnostik eingesetzten projektiven Verfahren nur einmal je Untersuchungsanlass abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 42,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 96,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 147,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 855 steht für „Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 855 ist mit 722 Punkten bewertet; das entspricht 42,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 96,79 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 855 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.