GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln
Die GOÄ-Ziffer 838 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 838 erfasst die elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln. Sie wird angewendet, wenn mittels Ableitung der elektrischen Muskelaktivität, etwa über Nadelelektroden im Muskel, die Funktion peripherer Nerven und der von ihnen versorgten Muskulatur geprüft werden soll, um Nerven- oder Muskelschädigungen zu objektivieren und einzugrenzen. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung von Lähmungen, Muskelschwäche oder Verdacht auf Nervenkompressions- oder Muskelerkrankungen, bei der die elektrische Aktivität in Ruhe und bei Willkürinnervation beurteilt wird. Die Ziffer bildet diese grundlegende EMG-Untersuchung ab und ist von der erweiterten Untersuchung nach Ziffer 839 abzugrenzen, die zusätzlich eine weitergehende Untersuchung umfasst und damit einen höheren diagnostischen Aufwand abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 838 steht für „Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 838 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 838 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.