GOÄ-LexikonKapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

GOÄ-Ziffer 833: Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die…

Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig

Die GOÄ-Ziffer 833 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 285 Punkten bewertet; das entspricht 16,61 € beim einfachen und 38,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 833 erfasst die Begleitung eines psychisch Kranken bei der Überführung in eine Klinik, einschließlich der Ausstellung der hierfür notwendigen Bescheinigungen. Sie wird angewendet, wenn ein Arzt einen akut psychisch erkrankten Patienten, etwa im Rahmen einer Einweisung, persönlich auf dem Transport in die stationäre Einrichtung begleitet und dabei die für die Aufnahme erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen und Unterlagen ausstellt. Typischer Anwendungsfall ist die Situation, in der die Verlegung eines akut gefährdeten oder nicht selbständig transportfähigen Patienten ärztliche Begleitung erfordert, etwa zur Sicherstellung der Versorgung während der Fahrt und zur reibungslosen Übergabe an die aufnehmende Klinik. Nach der amtlichen Bestimmung wird die während dieser Begleitung anfallende Zeit gesondert über Verweilgebühren berücksichtigt, sodass Ziffer 833 selbst die Begleitleistung und die Bescheinigungen abbildet.

Gebühren und Steigerungssatz

285 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,61 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach38,21 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach58,14 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 833 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 833

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 833?

Die GOÄ-Ziffer 833 steht für „Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 833?

Die GOÄ-Ziffer 833 ist mit 285 Punkten bewertet; das entspricht 16,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 833 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 833?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 833 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.