GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig
Die GOÄ-Ziffer 833 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 285 Punkten bewertet; das entspricht 16,61 € beim einfachen und 38,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 833 erfasst die Begleitung eines psychisch Kranken bei der Überführung in eine Klinik, einschließlich der Ausstellung der hierfür notwendigen Bescheinigungen. Sie wird angewendet, wenn ein Arzt einen akut psychisch erkrankten Patienten, etwa im Rahmen einer Einweisung, persönlich auf dem Transport in die stationäre Einrichtung begleitet und dabei die für die Aufnahme erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen und Unterlagen ausstellt. Typischer Anwendungsfall ist die Situation, in der die Verlegung eines akut gefährdeten oder nicht selbständig transportfähigen Patienten ärztliche Begleitung erfordert, etwa zur Sicherstellung der Versorgung während der Fahrt und zur reibungslosen Übergabe an die aufnehmende Klinik. Nach der amtlichen Bestimmung wird die während dieser Begleitung anfallende Zeit gesondert über Verweilgebühren berücksichtigt, sodass Ziffer 833 selbst die Begleitleistung und die Bescheinigungen abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 58,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 833 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 833 steht für „Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 833 ist mit 285 Punkten bewertet; das entspricht 16,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 833 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.