GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Elektrische Konvulsionstherapie
Die GOÄ-Ziffer 837 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektrische Konvulsionstherapie“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen und 36,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 837 vergütet die elektrische Konvulsionstherapie. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein therapeutischer Krampfanfall durch elektrische Reizung ausgelöst wird, im Gegensatz zur intravenösen Auslösung nach Ziffer 836. Typischer Einsatzbereich ist die Behandlung schwerer psychiatrischer Erkrankungen, bei denen dieses Verfahren als gezielte Krampftherapie eingesetzt wird, etwa wenn andere Behandlungsansätze nicht ausreichend wirksam sind. Die Leistung bildet die Durchführung der elektrischen Stimulation zur Anfallsauslösung sowie die unmittelbare ärztliche Betreuung während dieses Vorgangs ab. Die Abgrenzung zu Ziffer 836 erfolgt ausschließlich über die Art der Auslösung des Krampfanfalls – elektrisch statt intravenös – während die grundsätzliche therapeutische Zielsetzung beider Ziffern identisch ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 55,69 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 837 steht für „Elektrische Konvulsionstherapie“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 837 ist mit 273 Punkten bewertet; das entspricht 15,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 837 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.