GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen
Die GOÄ-Ziffer 831 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 831 erfasst die vegetative Funktionsdiagnostik, auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden wie dem Minor-Test, einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen. Sie wird eingesetzt, wenn Funktionsstörungen des vegetativen Nervensystems, etwa Schweißsekretionsstörungen oder autonome Dysregulationen, mittels gezielter Provokation geprüft werden sollen. Der Minor-Test dient dabei etwa dem Nachweis gestörter Schweißsekretion durch Auftragen einer Jod-Stärke-Lösung und anschließende pharmakologische oder thermische Stimulation. Die Leistung umfasst sowohl die Durchführung der Testmethode selbst, einschließlich notwendiger Wärmeanwendungen oder Injektionen zur Provokation, als auch die Auswertung der ausgelösten vegetativen Reaktion. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung autonomer Funktionsstörungen im Rahmen neurologischer Erkrankungen, etwa bei Verdacht auf eine autonome Neuropathie.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 16,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 831 steht für „Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich Wärmeanwendung und/oder Injektionen“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 831 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 831 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.