GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Intravenöse Konvulsionstherapie
Die GOÄ-Ziffer 836 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Konvulsionstherapie“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 836 erfasst die intravenöse Konvulsionstherapie. Sie wird angewendet, wenn zur Auslösung eines therapeutischen Krampfanfalls ein Mittel intravenös verabreicht wird, im Unterschied zur elektrisch ausgelösten Konvulsionstherapie nach Ziffer 837. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung schwerer, anders nicht ausreichend beherrschbarer psychiatrischer Krankheitsbilder, bei denen eine gezielte Krampfauslösung als Therapieverfahren eingesetzt wird. Die Leistung umfasst die Durchführung der intravenösen Applikation und die ärztliche Begleitung der dadurch ausgelösten Krampfreaktion. Von der elektrischen Konvulsionstherapie unterscheidet sich das Verfahren allein durch die Art der Anfallsauslösung, nicht durch die Zielsetzung der Behandlung, sodass die Wahl der Ziffer sich danach richtet, auf welchem Weg der therapeutische Krampf ausgelöst wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 836 steht für „Intravenöse Konvulsionstherapie“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 836 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 836 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.