GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation
Die GOÄ-Ziffer 832 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen und 21,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 832 vergütet die Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation. Sie kommt zur Anwendung, wenn mittels elektrischer Reizströme – faradischem Wechselstrom und/oder galvanischem Gleichstrom – die Erregbarkeit von Nerven und Muskeln geprüft wird, um periphere Nerven- oder Muskelfunktionsstörungen zu objektivieren. Typischer Einsatzbereich ist die klassische elektrodiagnostische Untersuchung bei Verdacht auf periphere Lähmungen oder Nervenschädigungen, bei der die Reaktion des Gewebes auf die unterschiedlichen Stromformen beurteilt und dokumentiert wird, etwa zur Unterscheidung zwischen einer noch erregbaren und einer bereits degenerativ veränderten Nerven-Muskel-Einheit. Die Leistung bildet diese befunderhebende elektrische Reizprüfung als eigenständigen diagnostischen Schritt ab, unabhängig von einer etwaigen therapeutischen Elektrostimulation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 832 steht für „Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 832 ist mit 158 Punkten bewertet; das entspricht 9,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 832 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.