GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)
Die GOÄ-Ziffer 828 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 828 vergütet die Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale, also VEP, AEP beziehungsweise SSP. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Funktion der jeweiligen Sinnesbahn objektiv elektrophysiologisch geprüft werden soll, indem definierte visuelle, akustische oder taktile Reize gesetzt und die resultierenden Potentiale im Gehirn abgeleitet und ausgewertet werden. Typische Indikationen sind der Nachweis oder Ausschluss von Leitungsstörungen entlang der Seh-, Hör- oder somatosensiblen Bahnen, etwa bei Verdacht auf demyelinisierende Erkrankungen wie Multiple Sklerose, bei unklaren Seh- oder Hörstörungen oder zur Objektivierung sensibler Ausfälle. Die Ziffer deckt jede der drei Modalitäten ab, sodass VEP, AEP und SSP jeweils die entsprechende gezielte Reizantwortmessung mit Ableitung und Auswertung abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 35,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 81,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 123,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 828 steht für „Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP)“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 828 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 828 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.