GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie
Die GOÄ-Ziffer 829 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 21,45 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 829 erfasst die sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden, gegebenenfalls einschließlich der Bestimmung von Rheobase und Chronaxie. Sie wird angewendet, wenn die Leitfähigkeit sensibler Nervenfasern mittels nicht-invasiver, auf die Haut aufgebrachter Elektroden gemessen werden soll, um periphere Nervenschädigungen, etwa bei Polyneuropathien oder Nervenkompressionssyndromen, elektrophysiologisch zu objektivieren. Die zusätzliche Bestimmung von Rheobase und Chronaxie erlaubt eine genauere Einschätzung der Erregbarkeit und des Schädigungsgrades des untersuchten Nervs. Von Ziffer 840 unterscheidet sich 829 durch die Ableittechnik: Während 829 mit Oberflächenelektroden arbeitet, erfolgt die Untersuchung nach 840 mit Nadelelektroden, was bei tiefer liegenden oder schwerer zugänglichen Nerven oder bei Bedarf einer präziseren Ableitung eingesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,45 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 829 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 829 steht für „Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 829 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,45 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 829 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.