GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)
Die GOÄ-Ziffer 1412 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 12,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1412 erfasst die experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts mittels Drehversuch, kalorischer Prüfung und Lagenystagmus. Sie wird angewendet zur Abklärung von Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen, wenn geklärt werden soll, ob eine Funktionsstörung des Vestibularorgans vorliegt, etwa bei peripher-vestibulärem Schwindel oder zur Seitendifferenzierung einer Funktionsminderung. Beim Drehversuch wird der Patient definiert gedreht, bei der kalorischen Prüfung das Innenohr mit Warm- oder Kaltreizen stimuliert, und die Lagenystagmusprüfung erfasst lageabhängige Augenbewegungen; alle drei Teilprüfungen werden gemeinsam als eine Leistung erbracht und abgerechnet. Sie dient damit der gezielten, apparativen Funktionsdiagnostik des Gleichgewichtsorgans im Rahmen der HNO-ärztlichen Schwindelabklärung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1412 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1412 steht für „Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1412 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1412 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.