GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 676 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 676 vergütet die Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle mittels einer endogastral einzuführenden Kamera einschließlich der dabei angefertigten Aufnahmen. Sie beschreibt ein gastroskopisches Verfahren mit einer in den Magen eingeführten Kamera zur fotografischen Dokumentation der Magenschleimhaut, im Unterschied zu den Verfahren mit vollflexiblen optischen Instrumenten nach den Nummern 682 und 683, bei denen die direkte visuelle Beurteilung durch ein flexibles Endoskop erfolgt. Angewendet wird die Leistung zur bildgebenden Dokumentation des Mageninneren, wenn keine direkte optische Sichtprüfung mittels flexiblem Gastroskop, sondern eine kamerabasierte Aufnahmetechnik zum Einsatz kommt. Die Aufnahmen selbst sind Bestandteil der Leistungslegende und werden nicht gesondert abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 676 steht für „Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 676 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 676 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.