GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 402 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 402 ist ein Zuschlag zu sonographischen Leistungen, der bei transoesophagealer Untersuchung angesetzt wird, also wenn der Schallkopf ueber die Speiseroehre eingefuehrt wird, um Strukturen von innen darzustellen, typischerweise im Rahmen einer transoesophagealen Echokardiographie zur besonders genauen Beurteilung des Herzens. Der Zuschlag traegt dem erhoehten Aufwand dieser invasiveren Untersuchungstechnik gegenueber der aeusseren Sonographie Rechnung. Er ist ausdruecklich nicht neben der Leistung nach Ziffer 403 sowie den Nummern 676 bis 692 berechnungsfaehig, da diese Ziffern andere Zugangswege oder eigenstaendige Untersuchungsleistungen betreffen, deren Aufwand sich mit dem transoesophagealen Zuschlag ueberschneiden wuerde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 402 steht für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 402 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 402 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.