GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert
Die GOÄ-Ziffer 672 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 672 beschreibt die Ausheberung des Duodenalsaftes über eine Duodenalsonde, wahlweise einschließlich der Prüfung auf Gallenreflex oder in Form einer Duodenalspülung, gegebenenfalls ebenfalls fraktioniert. Sie wird eingesetzt zur Diagnostik von Erkrankungen der Gallenwege, der Bauchspeicheldrüse oder bei Verdacht auf parasitäre Darmerkrankungen, bei denen die Zusammensetzung des Duodenalsekrets, insbesondere Gallen- und Pankreasanteile, Aufschluss gibt. Die Untersuchung erlaubt außerdem den Nachweis von Erregern oder Zellveränderungen im gewonnenen Sekret. Von der Magensaftausheberung nach Nummer 671 unterscheidet sie sich durch den Gewinnungsort im Duodenum statt im Magen und den diagnostischen Fokus auf hepatobiliäre und pankreatische Fragestellungen statt auf die Magensäuresekretion.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 672 steht für „Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 672 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 672 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.