GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bronchoskopie oder Thorakoskopie
Die GOÄ-Ziffer 677 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bronchoskopie oder Thorakoskopie“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 677 umfasst die Bronchoskopie oder die Thorakoskopie als rein diagnostische endoskopische Untersuchung der Atemwege beziehungsweise des Pleuraraums. Sie wird angewendet zur direkten Inspektion der Bronchialschleimhaut bei Verdacht auf Tumoren, Entzündungen, Fremdkörper oder unklare Hustenursachen beziehungsweise zur Beurteilung der Pleurahöhle bei Ergüssen oder Pleuraveränderungen unklarer Genese. Die Leistung beschränkt sich auf die reine Spiegelung ohne zusätzlichen operativen Eingriff wie Biopsie oder Fremdkörperentfernung. Von Nummer 678 grenzt sie sich dadurch ab, dass dort ein zusätzlicher operativer Eingriff im Rahmen derselben Bronchoskopie erfolgt, während Nummer 677 die alleinige diagnostische Spiegelung ohne weitere invasive Maßnahme abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 80,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 122,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 677 steht für „Bronchoskopie oder Thorakoskopie“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 677 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 677 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.