GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 403 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 403 ist ein Zuschlag zu sonographischen Leistungen, der bei transkavitaerer Untersuchung angesetzt wird, also wenn der Schallkopf in eine Koerperhoehle eingefuehrt wird, etwa bei einer transvaginalen oder transrektalen Ultraschalluntersuchung, um Organe von innen praeziser darzustellen als von aussen moeglich. Der Zuschlag bildet den zusaetzlichen Aufwand dieser koerperhoehlennahen Untersuchungstechnik gegenueber der reinen aeusseren Sonographie ab. Er ist ausdruecklich nicht neben der Leistung nach Ziffer 402 sowie den Nummern 676 bis 692 berechnungsfaehig, da sich diese Ziffern auf andere Zugangswege beziehungsweise eigenstaendige Untersuchungsleistungen beziehen, deren Leistungsinhalt sich mit dem transkavitaeren Zuschlag ueberschneiden wuerde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 403 steht für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 403 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 403 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.