GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung
Die GOÄ-Ziffer 674 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Anlage eines Pneumothorax nach Nummer 674 bezeichnet das therapeutische Einbringen von Luft in den Pleuraspalt, gegebenenfalls einschließlich der begleitenden Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung zur Kontrolle von Lage und Ausmaß des Kollapses. Angewendet wird die Leistung bei der Erstanlage eines künstlichen Pneumothorax, etwa im Rahmen einer Kollapstherapie oder zur Ruhigstellung eines Lungenareals. Die eingeschlossenen Röntgenkontrollen dienen der Überwachung der korrekten Lufteinbringung und der Beurteilung des erzielten Lungenkollapses, werden also nicht gesondert abgerechnet. Von der Folgeleistung nach Nummer 675 unterscheidet sich Nummer 674 dadurch, dass sie die erstmalige Anlage des Pneumothorax betrifft und nicht dessen spätere Auffüllung im Verlauf.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 674 steht für „Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 674 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 674 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.