GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung
Die GOÄ-Ziffer 675 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen und 36,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 675 vergütet die Pneumothoraxfüllung, also das erneute Einbringen von Luft in einen bereits bestehenden künstlichen Pneumothorax im Rahmen der Verlaufsbehandlung, gegebenenfalls wiederum einschließlich der Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung zur Lage- und Erfolgskontrolle. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein zuvor angelegter Pneumothorax im Behandlungsverlauf regelmäßig nachgefüllt werden muss, weil sich die eingebrachte Luft resorbiert und der gewünschte Lungenkollaps sonst nachlässt. Im Unterschied zu Nummer 674, die die Erstanlage erfasst, bezieht sich Nummer 675 ausschließlich auf die Folgefüllungen im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung und wird bei jeder erneuten Füllung eigenständig berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,03 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 675 steht für „Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 675 ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 675 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.