GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung
Die GOÄ-Ziffer 401 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen und 7,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 401 ist ein Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, der angesetzt wird, wenn zusaetzlich das Duplex-Verfahren angewendet wird, also die Kombination aus Bildgebung und Dopplerfluessigkeitsmessung zur Beurteilung des Blutflusses, gegebenenfalls ergaenzt um weitere Verfahren. Er kommt zum Einsatz, wenn eine an sich einfache Organsonographie um eine Duplex-Untersuchung erweitert wird, etwa zur Beurteilung von Gefaessstrukturen im untersuchten Organ. Der Zuschlag ist ausdruecklich nicht neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645 und weiteren berechnungsfaehig, da diese Ziffern das Duplex- beziehungsweise Dopplerverfahren bereits als eigenstaendige Leistung oder mit vergleichbarem Zusatzaufwand abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,63 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 401 steht für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 401 ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 401 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.