GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 401: Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern…

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung

Die GOÄ-Ziffer 401 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen und 7,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 401 ist ein Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, der angesetzt wird, wenn zusaetzlich das Duplex-Verfahren angewendet wird, also die Kombination aus Bildgebung und Dopplerfluessigkeitsmessung zur Beurteilung des Blutflusses, gegebenenfalls ergaenzt um weitere Verfahren. Er kommt zum Einsatz, wenn eine an sich einfache Organsonographie um eine Duplex-Untersuchung erweitert wird, etwa zur Beurteilung von Gefaessstrukturen im untersuchten Organ. Der Zuschlag ist ausdruecklich nicht neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645 und weiteren berechnungsfaehig, da diese Ziffern das Duplex- beziehungsweise Dopplerverfahren bereits als eigenstaendige Leistung oder mit vergleichbarem Zusatzaufwand abbilden.

Gebühren und Steigerungssatz

57 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,32 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach7,64 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach11,63 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 401 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 401

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 401?

Die GOÄ-Ziffer 401 steht für „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 401?

Die GOÄ-Ziffer 401 ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 401 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 401?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 401 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.