GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation
Die GOÄ-Ziffer 404 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt VI. Sonographische Leistungen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 404 ist ein Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen, der angesetzt wird, wenn zusaetzlich eine Frequenzspektrumanalyse durchgefuehrt wird, einschliesslich der zugehoerigen graphischen oder Bilddokumentation. Dabei wird das gemessene Dopplersignal ueber die reine Flussdarstellung hinaus in seine Frequenzanteile zerlegt und ausgewertet, um Gefaessverengungen oder Stroemungsstoerungen genauer zu charakterisieren, und das Ergebnis wird dokumentiert. Angewendet wird der Zuschlag, wenn eine Doppler-Untersuchung um diese vertiefte spektrale Auswertung erweitert wird. Er ist ausdruecklich nicht neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und weiteren berechnungsfaehig, da diese Ziffern eine vergleichbare Zusatzleistung bereits eigenstaendig abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 404 steht für „Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 404 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 404 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.