GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 608: Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des…

Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 608 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 608 erfasst die ruhespirographische Teiluntersuchung, zum Beispiel die Bestimmung des Atemgrenzwertes oder den Atemstoßtest, insgesamt als eine Leistung berechnet. Sie betrifft einzelne, eingeschränkte spirographische Messungen, die nicht die vollständige Ruhespirographie nach Nummer 605 umfassen, sondern gezielt einzelne Parameter der Atemfunktion erheben. Die Formulierung insgesamt macht deutlich, dass mehrere im Rahmen einer solchen Teiluntersuchung erhobene Einzelwerte nur einmal je Untersuchung abgerechnet werden. Wie die amtlichen Bestimmungen zu den Nummern 603, 604, 610 und 612 zeigen, ist die Leistung nach Nummer 608 neben mehreren anderen, umfassenderen Lungenfunktionsuntersuchungen nicht gesondert berechnungsfähig, da sie in diesen bereits inhaltlich enthalten ist.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach10,19 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach15,50 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 608 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 608

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 608?

Die GOÄ-Ziffer 608 steht für „Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 608?

Die GOÄ-Ziffer 608 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 608 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 608?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 608 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.