GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 609: Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor…

Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten

Die GOÄ-Ziffer 609 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 609 vergütet die Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Es handelt sich um einen Bronchospasmolysetest, bei dem die Einsekundenkapazität (FEV1) vor und nach Gabe eines bronchialerweiternden Medikaments gemessen wird, um die Reversibilität einer Atemwegsobstruktion zu beurteilen. Die Legende weist darauf hin, dass mit der Gebühr weitere Kosten abgegolten sind, wobei der genaue Umfang dieser Kostenabgeltung in der vorliegenden Angabe nicht vollständig wiedergegeben ist. Von der reinen Resistance-Messung vor und nach Applikation (Nummer 604) unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass hier die Sekundenkapazität und nicht der Atemwegwiderstand die gemessene Zielgröße ist.

Gebühren und Steigerungssatz

182 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,61 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach24,40 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach37,13 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 609 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 609

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 609?

Die GOÄ-Ziffer 609 steht für „Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 609?

Die GOÄ-Ziffer 609 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 609 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 609?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 609 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.