GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 609 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 609 vergütet die Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Es handelt sich um einen Bronchospasmolysetest, bei dem die Einsekundenkapazität (FEV1) vor und nach Gabe eines bronchialerweiternden Medikaments gemessen wird, um die Reversibilität einer Atemwegsobstruktion zu beurteilen. Die Legende weist darauf hin, dass mit der Gebühr weitere Kosten abgegolten sind, wobei der genaue Umfang dieser Kostenabgeltung in der vorliegenden Angabe nicht vollständig wiedergegeben ist. Von der reinen Resistance-Messung vor und nach Applikation (Nummer 604) unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass hier die Sekundenkapazität und nicht der Atemwegwiderstand die gemessene Zielgröße ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 609 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 609 steht für „Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 609 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 609 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.