GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 612 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen und 101,48 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 612 erfasst die ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität sowie des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation, also die Kombination eines Bronchospasmolysetests mit der Ganzkörperplethysmographie. Sie kommt zum Einsatz, wenn sowohl die Sekundenkapazität als auch der Atemwegwiderstand vor und nach Gabe eines Wirkstoffs mittels Ganzkörperplethysmographie erfasst werden sollen, um die Reversibilität einer Obstruktion umfassend zu beurteilen. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben Nummer 612 die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 zusätzlich berechnet werden, da deren jeweilige Messinhalte in dieser umfassenden kombinierten Untersuchung bereits enthalten sind. Die Ziffer stellt damit die komplexeste der genannten Lungenfunktionsuntersuchungen dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 44,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 101,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 154,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 612 steht für „Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 612 ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 101,48 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 612 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.