GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation
Die GOÄ-Ziffer 605a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 18,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 605a vergütet die Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation. Sie ergänzt die ruhespirographische Untersuchung nach Nummer 605 um die zusätzliche graphische Auswertung des Zusammenhangs zwischen Atemfluss und Atemvolumen während der Ein- und Ausatmung, die insbesondere zur differenzierten Beurteilung obstruktiver Atemwegserkrankungen herangezogen wird. Da die Legende die graphische Registrierung und Dokumentation ausdrücklich als Bestandteil der Leistung nennt, ist diese Auswertung mit der Ziffer bereits abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Ziffer stellt damit eine ergänzende, aber eigenständig abrechenbare Zusatzleistung zur Basisspirographie dar, wenn eine Flussvolumenkurve erhoben wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 18,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 28,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 605a steht für „Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 605a ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 605a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.