GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 610: Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des…

Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung

Die GOÄ-Ziffer 610 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 610 erfasst die ganzkörperplethysmographische Untersuchung zur Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes, gegebenenfalls mit weiteren damit verbundenen Bestimmungen. Die Ganzkörperplethysmographie ist ein Verfahren der erweiterten Lungenfunktionsdiagnostik, bei dem der Patient in einer geschlossenen Kammer untersucht wird, um sowohl das in der Lunge befindliche Gasvolumen als auch den Atemwegwiderstand präzise zu bestimmen, etwa zur Abklärung obstruktiver oder restriktiver Ventilationsstörungen. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben Nummer 610 bestimmte andere, im Zusammenhang genannte Leistungen der Lungenfunktionsdiagnostik zusätzlich berechnet werden, darunter ausdrücklich die ruhespirographische Teiluntersuchung nach Nummer 608, da deren Messinhalte bereits in der Ganzkörperplethysmographie enthalten sind.

Gebühren und Steigerungssatz

605 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach35,26 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach81,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach123,42 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen nach den Nummern 60 und 608 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 610 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 610

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 610?

Die GOÄ-Ziffer 610 steht für „Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 610?

Die GOÄ-Ziffer 610 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 610 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 610?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 610 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.