GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung
Die GOÄ-Ziffer 610 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 610 erfasst die ganzkörperplethysmographische Untersuchung zur Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes, gegebenenfalls mit weiteren damit verbundenen Bestimmungen. Die Ganzkörperplethysmographie ist ein Verfahren der erweiterten Lungenfunktionsdiagnostik, bei dem der Patient in einer geschlossenen Kammer untersucht wird, um sowohl das in der Lunge befindliche Gasvolumen als auch den Atemwegwiderstand präzise zu bestimmen, etwa zur Abklärung obstruktiver oder restriktiver Ventilationsstörungen. Die amtliche Bestimmung schließt aus, dass neben Nummer 610 bestimmte andere, im Zusammenhang genannte Leistungen der Lungenfunktionsdiagnostik zusätzlich berechnet werden, darunter ausdrücklich die ruhespirographische Teiluntersuchung nach Nummer 608, da deren Messinhalte bereits in der Ganzkörperplethysmographie enthalten sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 35,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 81,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 123,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 610 steht für „Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 610 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 610 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.