GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)
Die GOÄ-Ziffer 607 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 607 vergütet die Residualvolumenbestimmung mittels Fremdgasmethode. Dabei wird das nach maximaler Ausatmung in der Lunge verbleibende Restvolumen über die Verdünnung eines eingeatmeten Fremdgases bestimmt, eine Messgröße, die mittels einfacher Spirographie nicht erfasst werden kann. Angewendet wird die Untersuchung zur weiterführenden Lungenfunktionsdiagnostik, etwa bei Verdacht auf Überblähung der Lunge im Rahmen obstruktiver Atemwegserkrankungen. Im Unterschied zur ganzkörperplethysmographischen Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens (Nummer 610), die auf einem anderen Messprinzip beruht, wird das Residualvolumen hier gezielt über die Gasverdünnungsmethode ermittelt. Weitere Angaben zu Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen enthält die Legende nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 607 steht für „Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 607 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 607 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.