GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) – einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters
Die GOÄ-Ziffer 611 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) – einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen und 81,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 611 vergütet die Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters. Die Messung der Compliance erfasst die Elastizität des Lungengewebes und wird über die Druckänderung im Ösophagus als Näherungswert für den intrapleuralen Druck bestimmt, wozu ein Ösophaguskatheter eingeführt werden muss. Angewendet wird die Untersuchung bei speziellen Fragestellungen der Lungenfunktionsdiagnostik, etwa bei restriktiven Lungenerkrankungen, bei denen die Dehnbarkeit des Lungengewebes von besonderem diagnostischem Interesse ist. Da die Einführung des Katheters ausdrücklich als Bestandteil der Leistung genannt ist, kann dieser Schritt nicht gesondert neben Nummer 611 berechnet werden. Die Ziffer stellt damit ein invasiveres, spezialisiertes Verfahren gegenüber den übrigen, nichtinvasiven Lungenfunktionsuntersuchungen dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 35,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 81,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 123,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 611 steht für „Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) – einschließlich Einführung des Ösophaguskatheters“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 611 ist mit 605 Punkten bewertet; das entspricht 35,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 81,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 611 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.